In der Sitzung am 14.12.15 wurde dem Gemeinderat erstmals der Entwurf einer Plakatierungsverordnung übergeben. Bisher hat es nach meiner Wahrnehmung in Waldbüttelbrunn keinerlei Probleme mit wilder Plakatierung oder ähnlichem gegeben. Bürgermeister Klaus Schmidt konnte in der Sitzung dann auch kaum schlüssig erklären, wofür es so eine Verordnung überhaupt braucht. Die meisten Gemeinderatsmiglieder sprachen sich in dieser Sitzung gegen die Einführung einer Plakatierungsverordnung aus. Dennoch stand der zweite Entwurf einer solchen Verordnung für die Sitzung am 14.3.16 wieder auf der Tagesordnung, wurde dann aber einstimmig vertagt, da, so Bürgermeister Schmidt, von der CSU-Fraktion nachträglich noch Verbesserungsvorschläge eingereicht wurden. Über die Verordnung soll nun in der nächsten Sitzung abgestimmt werden.
Einerseits kann es zwar schon sinnvoll sein, mit einer Verordnung zu regulieren, wie im öffentlichen Raum plakatiert werden soll. Andererseits sehe ich dafür – wie bereits oben angemerkt – keinerlei Notwendigkeit. Ich habe im Ort nie Probleme mit Plakaten wahrgenommen. Noch schlimmer allerdings: die Plakatierungsverordnung würde nicht nur nicht vorhandene Probleme “bekämpfen”, sondern im Gegenteil neue Probleme schaffen:
Die Zahl der Plakate würde künftig auf 10 für den ganzen Ort beschränkt werden. Dies ist – vor allem für die Bewerbung wichtiger politischer Veranstaltungen – absolut unzureichend. Die politische Gemeinde besteht aus den drei Ortsteilen Waldbüttelbrunn, Roßbrunn und Mädelhofen. In Roßbrunn werden erfahrungsgemäß für eine sinnvolle Bewerbung von Veranstaltungen drei, in Mädelhofen zwei, besser jedoch ebenfalls drei Plakate benötigt. Damit blieben für den Ortsteil Waldbüttelbrunn maximal fünf Plakate zur Bewerbung der Veranstaltung übrig. Um eine Veranstaltung im ganzen Ort bekannt zu machen, sind nach meinen Erfahrungswerten allerdings mindestens 10 Plakate, über den ganzen Ortsteil verteilt, notwendig. Das bedeutet, 15 Plakate ist für mich die absolute Untergrenze für die Begrenzung der Zahl der Plakate. Ich habe deswegen Herrn Schmidt vorgeschlagen, die maximale Anzahl der Plakate auf 15 heraufzusetzen.
Noch weit schlimmer als die nur in technischer Hinsicht problematische Begrenzung der Anzahl der Plakate ist das Vorhaben der Gemeindeverwaltung/des Bürgermeisters, mit der Verordnung nicht nur die Plakatierung im öffentlichen Raum zu regulieren, sondern auch das Aufhängen von Plakaten, Zetteln, Transparenten etc. auf privatem Grund. Zurzeit ist der § 2 der Verordnung wie folgt ausformuliert:
§2 Begriffsbestimmungen
(1) Anschläge in der Öffentlichkeit sind z.B. Plakate, Zettel, Transparente oder Tafeln, diea) an unbeweglichen Gegenständen, wie z.B. Mauern, Zäunen, Licht- und Telefonmasten oderb) an beweglichen Gegenständen wie z.B. Plakatständern befestigt sind.
(2) Anschläge befinden sich in der Öffentlichkeit, wenn sie von einer unbestimmten Anzahl von Personen wahrgenommen werden können, insbesondere im öffentlichen Verkehrsraum oder von ihm aus.
(3) Bodenständer sind Ständer, die über Bodenkontakt verfügen.
An dieser Stelle muss ich einen kurzen Einschub über die Meinungsfreiheit machen, um zu verdeutlichen, warum das extrem problematisch ist. Die im Grundgesetz in Artikel 5 garantierte Freiheit, seine Meinung u.a. auch in Schrift und Bild frei zu äußern, ist als Freiheit gegenüber dem Staat zu verstehen. Das heißt, dass der Staat diese Freiheit mit wenigen Ausnahmen nicht einschränken darf. Eine dieser Ausnahmen ist z.B. der §133 StGB (Volksverhetzung). Meinungsfreiheit heißt nicht, dass Widerspruch gegenüber Meinungen verboten ist (so interpretieren einige Faschos ja gerne mal den Art. 5); im Gegenteil halte ich konsequenten und starken Widerspruch der Zivilgesellschaft gegenüber menschenverachtenden Meinungen für ein Kernelement der Demokratie.
Ich habe deswegen Herrn Schmidt den Vorschlag gemacht, den §2 des Entwurfes der Verordnung in folgende Fassung zu ändern
§2 Begriffsbestimmungen
(1) Anschläge in der Öffentlichkeit sind z.B. Plakate, Zettel, Transparente oder Tafeln, diea) an unbeweglichen Gegenständen, wie z.B. Mauern, Zäunen, Licht- und Telefonmasten oderb) an beweglichen Gegenständen wie z.B. Plakatständern befestigt sind.Dies gilt nicht für Plakate, Zettel, Transparente, Tafeln etc. die auf Privatgrund angebracht sind.
(2) Bodenständer sind Ständer, die über Bodenkontakt verfügen.
Ich hoffe sehr, dass Bürgermeister Schmidt meine Vorschläge in seinen nächsten Vorschlag zum Erlass einer Plakatierungsverordnung aufnimmt. Gerade Herr Schmidt, der bei anderen Themen immer so viel Wert darauf legt, dass alles rechtlich absolut wasserdicht ist, sollte hier keine leichtfertige Einschränkung von Grundrechten befürworten.