Die B26n ist nicht mit den Pariser Klimazielen vereinbar

B26nWebsite

Noch immer wird mit der B26n ein Straßendinosaurier-Projekt aus den 70er-Jahren in den Landkreisen Main-Spessart und Würzburg geplant. Die Strecke soll dreistreifig zwischen Werneck und Helmstadt zwischen A3 und A7 verlaufen. Derzeit läuft das Planfeststellungsverfahren für den ersten Bauabschnitt zwischen Müdesheim und Werneck. Bis 12. November konnten Einwendungen bei der Regierung von Unterfranken eingereicht werden.

Für mich ist klar, dass diese Straße nicht gebaut werden darf. Sie bringt Lärm, Naturzerstörung und die Gefährdung des Trinkwasserschutzgebiets Zeller Quellen in den Landkreis Würzburg. Alle Fakten können hier noch einmal nachgelesen werden. Doch das entscheidende Argument, auch für das Planfeststellungsverfahren, ist: die B26n ist mit den Pariser Klimazielen nicht vereinbar! Weil dieses Argument aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom Frühjahr 2021 neues Gewicht erlangt hat und auch eine Bedeutung über den Bau der B26n hinaus hat, möchte ich in diesem Blogbeitrag erläutern, warum die B26n aus Klimaschutzgründen nicht gebaut werden kann und darf.

Das Urteil des Bundeverfassungsgericht setzt neue Maßstäbe

Für alle folgenden Überlegungen ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts der entscheidende Faktor. Deutschlands höchstes Gericht hatte am 24. März über eine Klage zum Klimaschutzgesetz der Bundesregierung entschieden, das Gesetz teilweise für verfassungswidrig erklärt und sich anschließend wie folgt geäußert:

„Dass Treibhausgasemissionen gemindert werden müssen, folgt auch aus dem Grundgesetz. Das verfassungsrechtliche Klimaschutzziel des Art. 20a GG ist dahingehend konkretisiert, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur dem sogenannten „Paris-Ziel“ entsprechend auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen.“

Pressemitteilung Bundesverfassungsgericht

Damit wird die Bundesrepublik Deutschland zur Einhaltung der Ziele des Pariser Abkommens verpflichtet. Das staatliche Handeln sollte danach ausgerichtet werden. Hierauf werden wir gleich zurückkommen.

Die B26n besitzt keine Planrechtfertigung

Grundsätzlich gilt: Eine straßenrechtliche Planung muss gerechtfertigt sein, das heißt, die Planung muss erforderlich sein. Sie muss zwar nicht unausweichlich notwendig, aber vernünftigerweise geboten sein. Als Rechtfertigung für den Bau der B26n wird in den Veröffentlichungen der zuständigen Behörden zur geplanten Straße ein mindestens gleichbleibendes und eher noch ansteigendes Aufkommen des PKW-Verkehrs in den nächsten Jahrzehnten angeführt. So wie in den vergangenen Jahrzehnten, was dazu geführt hatte, dass der CO2-Ausstoß im Verkehr in Deutschland seit 1990 nicht gesunken ist. Berücksichtigt man nun die Vorgaben des Pariser Abkommens und des Bundesverfassungsgerichts, dann kommt man nicht darum herum, den CO2-Ausstoß im Verkehr zu senken. Wissenschaftliche Untersuchungen wie zum Beispiel eine Studie des Wuppertalinstituts legen nahe, dass das nur mit einer erheblichen Reduzierung des privaten PKW-Verkehrs möglich sein wird. Wie stark diese Reduzierung ausfallen muss, kann jetzt kaum seriös vorhergesagt werden, klar ist nur, dass es sehr unwahrscheinlich ist, den Vorgaben des Pariser Abkommens und des Bundesverfassungsgerichtes ohne eine erhebliche Reduzierung folgen zu können. Wir schon beschrieben gehen die Planungen der B26n von mindestens gleichbleibendem Verkehr, eher jedoch einer Steigerung aus. Es ist offensichtlich, dass diese Rechtfertigung für die Planung im Lichte der neuen Entwicklungen seit 2015 obsolet und nichtig ist.

Die Planung verstößt gegen das Klimaschutzgesetz

Im derzeit gültigen Klimaschutzgesetz ist in § 13 festgelegt, dass die Träger öffentlicher Belange Klimaschutz bei ihren Planungen und Entscheidungen berücksichtigen müssen. Da in den Planungen zur B26n Klimaschutzaspekte weder im Verkehrsgutachten, noch anderweitig berücksichtigt werden, besteht neben der fehlenden Planrechtfertigung auch ein direkter Verstoß gegen das Klimaschutzgesetz.

Die Planung muss jetzt beendet werden!

Die Planungen zur B26n sind verkehrspolitisch völlig überholt, die Straße wird weder gebraucht noch gibt es eine formell wasserdicht begründbare Planrechtfertigung und darüber hinaus verstößt die Planung gegen das Klimaschutzgesetz: jede weitere Planung ist eine Verschwendung von Geld und Zeit! Wir GRÜNE Waldbüttelbrunn haben deswegen in unserer Einwendung bei der Regierung von Unterfranken die Einstellung jeglicher Planungen gefordert.

Die neue Bundesregierung, an der wir GRÜNE voraussichtlich beteiligt sind, wird eine bessere Verkehrspolitik machen als die vorherige (zugegeben, in die andere Richtung war auch kein Spielraum mehr). Dazu muss auch eine Überprüfung aller Straßenbauprojekte anhand des Pariser Abkommens gehören. In diesem Fall wäre die B26n am Ende – wir hoffen aber natürlich, dass die Planungsbehörden schon vorher diese Fehlplanung einsehen und die Reißleine ziehen. Und im Notfall bleibt immer noch die gerichtliche Klärung, die der BUND Naturschutz für den Fall der Fälle bereits angekündigt hat. Ich bin also zuversichtlich, dass wir das Damoklesschwert B26n demnächst loswerden.

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