Antrag: Der Firma Müller die Nutzung des gemeindeeigenen Brunnens für Zwecke der Fischzucht verbieten

Am 7.9.15 haben wir als Fraktion Bündnis 90/Die Grünen folgenden Antrag gestellt:

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Schmidt,
sehr geehrter Herr Zweiter Bürgermeister Bärmann,
sehr geehrte Damen und Herren des Gemeinderats,

am 12. Mai 2015 hat die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragt, dass der Gemeinderat folgenden Beschluss fasst:
Der Gemeinderat beschließt, die Nutzung der Quellanlage auf Grundstück Fl.Nr. 385 der Gemarkung Roßbrunn (Trinkwassernotversorgung) für Zwecke der Fischzucht zu verweigern, da durch eine solche Nutzung die in § 1 Wassersicherstellungsgesetz genannten Zwecke beeinträchtigt werden.
Auf der Grundlage dieses Antrags hat der Gemeinderat beschlossen, bei verschiedenen Behörden nachzufragen, „wie die Quelle zukünftig im Verteidigungsfall und Katastrophenschutz behandelt wird“.
Es liegen nun die Stellungnahmen des Bayer. Landesamtes für Umwelt vom 20. Juli 2015, des Landratsamts Würzburg – Umweltamt – vom 27. Juli 2015 und des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der BW vom Juli 2015 vor. Zudem hat die Gemeindeverwaltung entsprechend der Bitte der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ihre Bedenken zu diesem Beschlussvorschlag formuliert.
Auf der Grundlage dieser Schreiben ist die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beschlussvorschlag vom 12. Mai 2015 in seinem rechtlichen Gehalt von der Gemeindeverwaltung nicht vollständig erfasst worden ist. Deshalb ist es sinnvoll, ihn durch einen neuen Antrag zu ersetzen, der so formuliert ist, dass auch die Gemeindeverwaltung ihn für zulässig hält.

Deshalb wird der Beschlussvorschlag vom 1. Juni 2015 zurückgezogen.
Es wird darum gebeten, TOP 4 des öffentlichen Teils der Gemeinderatssitzung vom 7. September 2015 abzusetzen.

Zugleich werden folgende neue Anträge auf Beschlussfassung gestellt:

1. Der Gemeinderat beschließt: Die Gemeinde Waldbüttelbrunn als Leistungspflichtiger im Sinne des Verpflichtungsbescheides vom 16. Februar 1998 verweigert die Nutzung der Quellanlage auf Grundstück Fl.Nr. 385 der Gemarkung Roßbrunn (Trinkwassernotversorgung) für Zwecke der Fischzucht.

2. Der Gemeinderat beschließt: Die Gemeinde Waldbüttelbrunn als Grundstückseigentümerin verweigert die Nutzung der Quellanlage auf Grundstück Fl.Nr. 385 der Gemarkung Roßbrunn (Trinkwassernotversorgung) für Zwecke der Fischzucht.

Begründung zu Antrag 1:

Das Landratsamt Würzburg hat in seinem Schreiben vom 27. Juli 2015 klargestellt: Die Gemeinde Waldbüttelbrunn als Leistungspflichtiger im Sinne des Verpflichtungsbescheides vom 16. Februar 1998 kann die Quellnutzung durch den Fischzuchtbetreiber ggf. ablehnen. Damit folgt das Landratsamt Würzburg der Stellungnahme des Herrn Staatssekretärs Eck vom 28. April 2015. Dieser führt aus: Es besteht ein Verweigerungsrecht der Gemeinde Waldbüttelbrunn, wenn diese ansonsten ihren Verpflichtungen aus dem Bescheid vom 16. Februar 1998 nicht mehr nachkommen kann, die Quellanlage für Zwecke der Trinkwassernotversorgung umzubauen und zu erhalten. Dies wird nun auch von der Gemeindeverwaltung so gesehen (vgl. Stellungnahme vom 27. August 2015, Seite 3, 5. Absatz, zu TOP 4 der Sitzung vom 7. September 2015).
Voraussetzung für die Verweigerung sind Bedenken bezüglich der Erfüllung der Verpflichtungen (vgl. Landratsamt Würzburg, Schreiben vom 27. Juli 2015). Das heißt: Es genügen Bedenken, es muss nicht einmal sicher sein, dass die Gemeinde Waldbüttelbrunn ihre Pflichten aus dem Bescheid vom 16. Februar 2015 nicht mehr erfüllen kann, wenn der Fischzuchtbetreiber den Notbrunnen nutzt.
Das heißt: Es ist für den Gemeinderat sehr einfach, die Nutzung des Notbrunnens zu verweigern. Die Hürden hierfür sind sehr niedrig.
Die Bedenken der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen haben wir schon im Schreiben vom 12. Mai 2015 dargestellt. Wir wiederholen sie hier nochmals:

– Wenn die Quellanlage für Zwecke der Wasserentnahme durch die Fischzucht umgebaut wird, wird im Notfall eine sofortige Wasserentnahme als Trinkwasser unmöglich gemacht, zumindest aber erschwert und verzögert.

– Durch die Nutzung der Quelle hat auch der Betreiber der Fischzuchtanlage Zugriffsmöglichkeiten auf die Quellanlage. Damit kann die Gemeinde
Waldbüttelbrunn nicht mehr sicher sein, dass es zu keinen Verunreinigungen oder Verkeimungen des Wassers kommt, das im Notfall sofort für Trinkwasserzwecke entnommen werden muss.

– Wenn wegen des Notfalls das Wasser der Quelle für längere Zeit als Trinkwasser benötigt wird, können die Fische in der Fischzuchtanlage nicht mehr mit frischem Wasser versorgt werden. Damit müssen die Fische entweder in verunreinigtem Wasser gehalten werden oder notgeschlachtet werden oder lebend abtransportiert (wohin?) werden. All dies würde dem Tierschutz eklatant widersprechen. Mit diesem Argument könnte sich der Fischzuchtbetreiber gegen die Abkoppelung der Fischzucht von der Quelle wehren, so dass dadurch die Gefahr für die Notwasserversorgung entstehen würde.

– Die Gemeinde Waldbüttelbrunn hat eine Verantwortung gegenüber den Gewerbetreibenden. Aus dieser Verantwortung heraus ist es wichtig, schon jetzt Herrn Müller darauf hinzuweisen, dass er sich nicht auf das Wasser des Notbrunnens verlassen kann, sondern dass seine Fischzucht dann, wenn die Trinkwassernotversorgung erforderlich wird, „auf dem Trockenen sitzt“. Hierbei ist es auch wichtig, eventuellen Schadensersatzforderungen von Herrn Müller für den Fall, dass die Quelle als Notbrunnen benötigt wird, schon jetzt entgegenzutreten und klare Verhältnisse zu schaffen. Eine solche Schadenersatzforderung des Fischzuchtbetreibers könnte sich dann ergeben, wenn die Gemeinde Waldbüttelbrunn ihm die Entnahme von Wasser aus dem Notbrunnen für die Fischzucht erlaubt und es ihm dann wegen eines Trinkwassernotfalles wieder entziehen muss. In diesem Fall hätte die Gemeinde einen Vertrauenstatbestand gesetzt, der Schadenersatzansprüche begründen könnte.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang noch die Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt vom 20. Juli 2015. Hiernach muss sichergestellt sein, dass nachteilige Auswirkungen auf die baulichen Anlagen des Notbrunnens sowie die Wasserqualität ausgeschlossen sind, auch wenn der Fischzuchtbetreiber die Quelle nutzt.
Das heißt: Bestehen Bedenken, dass die Nutzung der Quelle durch den Fischzuchtbetreiber nachteilige Auswirkungen auf die Wasserqualität und die baulichen Anlagen des Notbrunnens hat, reicht dies, um die Nutzung zu verbieten.
Wir sind der Meinung, dass die oben aufgeführten Bedenken ein Verbot der Nutzung des Notbrunnens für die Zwecke der Fischzucht nötig machen.

Begründung zu Antrag 2:

Das Landratsamt Würzburg teilt im Schreiben vom 27. Juli 2015 mit: Die Gemeinde Waldbüttelbrunn kann die Nutzung des Notbrunnens als Grundstückseigentümerin verbieten. Das bedeutet, dass allein die Tatsache, dass das Grundstück der Gemeinde
Waldbüttelbrunn gemeinsam mit der Gemeinde Uettingen gehört, für eine Verweigerung der Nutzung durch den Fischzuchtbetreiber ausreicht.
Anzumerken ist noch, dass das Verweigerungsrecht bei beiden Anträgen der Gemeinde zusteht, weil sie Verpflichtete aus dem Bescheid vom 16. Februar 1998 und weil sie Grundstückseigentümerin ist. Dieses Recht besteht völlig unabhängig von den Rechten des Landratsamtes Würzburg als zuständige Behörde im Sinne von § 8 und § 26 Wassersicherstellungsgesetz im Rahmen eines wasserrechtlichen Verfahrens. Die Gemeinde Waldbüttelbrunn muss nicht auf ein solches wasserrechtliches Verfahren warten, sondern kann unabhängig davon allein entscheiden.
Im Rahmen des Vorbescheides wurde kein wasserrechtliches Verfahren durchgeführt, weil es nur um die Frage der Privilegierung ging und nicht um die Frage, ob der Fischzuchtbetreiber den Notbrunnen nutzen darf.
Wir bitten um Aufnahme der Anträge in die Tagesordnung einer der nächsten Sitzungen.

Mit freundlichen Grüßen,

Ingrid Metz, stellvertretende Fraktionssprecherin
Sebastian Hansen, Gemeinderat

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